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Urlaubsabgeltung
bei zweiter Elternzeit
BAG Urteil
vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07
Hat der Arbeitnehmer/in
den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Eltern- zeit nicht
oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den
Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr gewähren. Der Ur- laub ist abzugelten, wenn das
Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder
es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Der
neunte Senat hat § 17 Abs. 2 BErzGG bisher so ausgelegt,
dass der auf Grund einer ersten Eltern- zeit übertragene
Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden
Urlaubsjahres verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit
nicht genommen werden kann. An dieser Rechtssprechung hält
der Senat nicht mehr fest.
Die Klägerin
nahm für die Betreuung ihres ersten Kindes vom 3.12.01 bis
07.10. 04 Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt ihres zweiten
Kindes im Jahr 03 schloss sich dann nahtlos eine weitere, bis
18.08.06 verlangte Elternzeit an. Das 1988 begründete Arbeitsverhältnis
der Parteien endete am 31.12.05.
Die Klägerin
fordert mit der Klage die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus
dem Jahr 2001. Der 9. Senat hat der Klage im Gegensatz zu den
Vorinstanzen statt- gegeben. Der Resturlaub wird weiter übertragen,
wenn er nach dem Ende der er- sten Elternzeit wegen einer weiteren
Elternzeit nicht genommen werden kann. Das ergibt eine verfassungs-
und europarechtskonforme Auslegung von § 17 II BErzGG.
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