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Schicht-
und Wechselschichtzulage bei Teilzeitarbeit
Urteil des
BAG vom 24.09.2008 -10 AZR 634/07
Nach dem am
1.10.05 in kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst erhalten Teilzeitbeschäftigte das Arbeitsentgelt und
alle sonstigen Entgeltbe- standteile in dem Umfang, der dem Anteil
ihrer individuell vereinbarten durch- schnittlichen Arbeitszeit
an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeit-
beschäftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich
etwas anderes geregelt ist. Als Ausgleich für Schichtarbeit
und Wechselschichtarbeit sieht der TVöD eine Schichtzulage
von monatlich 40,00 und eine Wechselschichtzulage von monatlich
105,00 vor. Auf die Zahlung der Schicht- und Wechselschicht-
zulage geklagt in voller Höhe geklagt, hatte eine mit der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten
tätige Krankenschwester. Das bekl. Klinik- um hatte der in
ständiger Schicht- und Wechselschicht eingesetzten Klägerin
nach dem Inkrafttreten des TVöD auf Grund der Teilzeitarbeit
nicht mehr die vollen Zulagen, sondern nur auf die Hälfte
gekürzte Schicht- und Wechselschicht- zulagen bezahlt. Die
Kl. hat gemeint, die tarifliche Regelung binde den Anspruch auf
die vollen Zulagen nur an die ständige Leistung von Schicht-
und Wechsel- schichtarbeit. Auf den Umfang der Arbeitsleistung
komme es nicht an. Schicht- und Wechselschichtarbeit belaste Teilzeitarbeitnehmer
genauso wie Vollzeit- arbeitnehmer. Für eine Kürzung
der Ausgleichszahlungen bei Teilzeitarbeit fehlen deshalb sachliche
Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
könnten.
Die Vorinstanzen
hatten die Klage abgewiesen. Die Revision zum BAG hatte keinen
Erfolg. Der Klägerin stehen nach der tariflichen Regelung
die beansprucht- en Zulagen nur anteilig zu. Die Tarifvertragsparteien
des TVöD haben eine, von der allgemeinen Regel zur Berechnung
der Vergütung Teilzeitbeschäftigter ab- weichende Vereinbarung
für Schicht- und Wechselschichtzulagen nicht getroffen. Ihre
Einschätzung, dass die sich aus Schicht- und Wechselschichtarbeit
ergeb- enden Erschwernisse einen Teilzeitbeschäftigten im
Vergleich zu einem Vollzeit- beschäftigten geringer belasten,
überschreitet nicht die Grenzen der autonomen Regelungsmacht.
Die tarifliche Zulagenregelung wahrt den Grundsatz, dass einem
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder
eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang
zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der
Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäft- igten
Arbeitnehmers entspricht. Eine solche Gleichbehandlung gem. dem
Pro- rata-temporis-Grundsatz schließt eine Diskriminierung
des Teilzeitbeschäftigten aus
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