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Überlange
Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungs- klauseln für
Fortbildungskosten
Bundesarbeitsgerichtsurteil
vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07
28.01.2009/vrff/BAR/Mainz:
Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rück- zahlung von
Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der
Inhalts- kontrolle nach den §§ 305 ff BGB. Voraussetzung
für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung
von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser
nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden
wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind
im Rahmen bestimmter von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts
entwickelter Richtwerte ein- zelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung
mit den Nachteilen der Bindung abzu- wägen.
Ist eine zu
lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich
zur Unwirk- samkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein
Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine "geltungserhaltende
Reduktion" auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht
statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens
fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise
dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war,
die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses
Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.
Die Rückzahlunsklage
des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundes- arbeitsgerichts
ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden
Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht;
der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen
Bindung von zwei Jahren eine unzu- lässige von 5 Jahren vereinbart.
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