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Probezeitbefristung
innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages
Urteil des
BAG vom 16. April 08, AZ: 7 AZR 132/07
Enthält
ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen
Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text
ohne drucktech- nische Hervorhebung eine weitere Befristung des
Arbeitsvertrages zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist
die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach
§ 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat
der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Der Entscheidung
lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war bei
der Beklagten seit dem 01.11.05 beschäftigt. Nach §
1 des von der Beklagten er- stellten Formulararbeitsvertrages
war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01. 11.05
bis 31.10.06 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter
Schrift gedruckt.
In dem nachfolgenden
Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervor- hebung
bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne
dass es einer Kündigung bedarf. Die Beklagte teilte der Klägerin
mit Schreiben vom 19.04.06 mit, dass das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf der Probezeit zum 30.04.06 ende.
Der siebte
Senat des BAG hat der Klage ebenso wie die Vorinstanzen stattge-
geben.
Die Probezeitbefristung
ist als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB
nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin konnte aus
dem äußeren Er- scheinungsbild des Vertrages mit der
drucktechnischen Hervorhebung der ein- jährigen Vertragslaufzeit
entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres ab- geschlossen
werden sollte. Nach dieser optischen Vertragsgestaltung brauchte
die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende
Text ohne druck- technische Hervorhebung eine weitere Befristung
zu einem früheren Beendig- ungszeitpunkt enthielt, mit der
Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht
zum Tragen kam, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor nach
Ablauf von sechs Monaten enden sollte.
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