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Kündigung
einer studentischen Hilfskraft
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18.09.08 - 2 AZR 976/06
Die Beschäftigung
eines Studenten als "studentische Hilfskraft" an einer
Forsch- ungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem
Studium nachgeht. Ent- fällt diese Voraussetzung z.B. durch
Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus per- sonenbedingten
Gründen regelmäßig gerechtfertigt.
Der Kläger
war bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer
Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft
beschäftigt. Es steht inzwischen rechtskräftig fest,
dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 01. 01.03
bis 31.03.03 geschlossenen Arbeitsvertrages unwirksam war und
demzu- folge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet
worden ist. Der Kläger, der bis zum 31.03.03 in der Forschungsgruppe
"Informations- und Kommunikationstech- nologien", Projekt
"Konjunkturumfrage" beschäftigt war, ließ
sich zum 31.03.03 exmatrikulieren. Darauf kündigte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.03.
Die Vorinstanzen
haben die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage
abge- wiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zweiten
Senat des Bundesar- beitsgerichts erfolglos. Die Kündigung
ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt.
Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse, für die Ausübung
der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft des Klägers
anzu- knüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung
wurde der Kläger nicht mehr gerecht.
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