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Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer - KLAGEFRIST
Urteil des BAG vom 13.02.08 - 2 AZR 864/06

Wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft kündigt, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nach § 85 SGB IX einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen.

Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 S. 4 KschG beginnt erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes an den Arbeitnehmer zu laufen.


 

 

 

 

 

 

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