|
Kündigung
schwerbehinderter Arbeitnehmer - KLAGEFRIST
Urteil des BAG vom 13.02.08 - 2 AZR 864/06
Wenn der Arbeitgeber
einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft
kündigt, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes
zur Kündigung nach § 85 SGB IX einzuholen, so kann der
Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze
der Verwirkung gerichtlich geltend machen.
Die dreiwöchige
Klagefrist nach § 4 S. 4 KschG beginnt erst ab der Bekanntgabe
der Entscheidung des Integrationsamtes an den Arbeitnehmer zu
laufen.
|