|
Kündigung
wegen der Weigerung, Rufbereitschaft an Woch- enenden zu leisten
Entscheidung des LAG Hessen (Urteil vom 06.11.07 AZ: 12 Sa 1606/06)
Nach der vorgenannten
Entscheidung des LAG Hessen ist eine ordentliche Künd- igung
eines Mitarbeiters wegen der Weigerung, an Wochenenden Rufbereitschaft
zu leisten, unwirksam, wenn es an einer an einer entsprechenden
arbeitsvertrag- lichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung
zur Ableistung solcher Dienste fehlt.
Der Kläger
ist Mitarbeiter im IT-Bereich eines Unternehmens und unterhält
sowohl am Arbeitsort als auch an einem weit entfernten Ort eine
Wohnung, wo seine bei- den Kinder, die er nach der Scheidung wechselseitig
mit seiner früheren Ehefrau betreut leben. Im Rahmen eines
Projekts führte der Arbeitgeber an den Wochen- enden eine
Rufbereitschaft ein. Diese war in der Form abzuleisten, dass die
Mit- arbeiter sich zu Hause aufhielten, um auftretende Störungen
im System kurzfrist- ig beheben zu können. Sie erhielten
dafür einen Systemzugang, der es ihnen er- möglichte,
den Großteil der Störungen von zu Hause aus zu beheben.
Nur in 10 % der Störfälle war es nötig, dass die
Mitarbeiter in den Betrieb kommen musst- en.
Der Arbeitgeber
forderte für die Rufbereitschaft, dass der Arbeitnehmer innerhalb
von 30 min im Betrieb sein konnte. Eine Vereinbarung, die die
Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft für die Mitarbeiter
ausdrücklich regelte, existierte in der Vergangenheit im
Betrieb nicht. Nach einer Betriebsvereinbarung war die reg- elmäßige
wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden auf den Zeitraum
von Montag bis Freitag einer Woche verteilt. Erst mit Wirkung
vom 01.01.06 schlossen die Betriebsparteien eine neue Betriebsvereinbarung,
die nunmehr eine Regelung zur Rufbereitschaft enthält. Vor
diesem Zeitpunkt erfolgte die Anordnung von Rufbe- reitschaft
jeweils im Gespräch zwischen dem Mitarbeiter und dem Teamleiter.
Der Mitarbeiter
erklärte im Dezember 05, als er von dem Teamleiter zur Rufbereit-
schaft eingeteilt werden sollte, dass er nach seiner Auffassung
zur Ableistung der Rufbereitschaft nicht verpflichtet sei. Der
Arbeitgeber erklärte, er werde dies als Arbeitsverweigerung
auffassen. Als der Mitarbeiter die Rufbereitschaft nicht leiste-
te, wurde er vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Hiergegen
erhob er Kündig- ungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht
hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die hiergegen
gerichtete Berufung des Arbeitgebers wurde von dem LAG zurückgewiesen.
Das LAG Hessen
begründet dies damit, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist,
Ar- beiten abzulehnen, die der Arbeitgeber ihm unter Überschreitung
seines Direkt- ionsrechts nach Art, Zeit und Ort zuweise. Ausgehend
von diesem Grundsätzen fehle es an einer vertragswidrigen
Pflichtverletzung des gekündigten Arbeitnehm- ers, denn er
war im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet
an den Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten.
Ein Arbeitnehmer
sei nur auf der Grundlage arbeitsvertraglicher oder kollektiv-
rechtlicher Vereinbarungen zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet,
woran es im Streitfalle fehlte. Die Betriebsvereinbarung trat
erst mit Wirkung zum 01.01.06 in Kraft und kann nicht rückwirkend
herangezogen werden.
|