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Geschlechtsspezifische
Benachteiligung wegen Schwanger- schaft bei einer Stellenbesetzung
Urteil
des BAG vom 24.04.2008 - 8 AZR 257/07 -
Bewirbt sich
eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der
Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle
mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin
dann eine geschlechtss- pezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht,
wenn sie außer der Schwanger- schaft weitere Tatsachen vorträgt,
welche eine Benachteiligung wegen ihres Ge- schlechts vermuten
lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen
Anforderungen zu stellen.
Die Klägerin
war bei der Beklagten im Bereich "International Marketing",
dem der Vizepräsident E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern
beschäftigt. Als im September 05 die Stelle des E frei wurde,
wurde die Stelle mit einem der männ- lichen Kollegen der
Klägerin besetzt und nicht mit der schwangeren Klägerin.
Die Klägerin
macht einen Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung
aufgrund ihres Geschlechts geltend. Sie habe die Stelle wegen
ihrer Schwanger- schaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser
Entscheidung sei sie auf die Schwangerschaft angesprochen worden.
Die Beklagte behauptet, die Auswahl sei einzig und allein sachlich
begründet.
Das Arbeitsgericht
hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Der Achte
Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
aufge- hoben und an dieses zurückverwiesen. Er hat angenommen,
die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische
Benachteiligung nach § 611 a Abs. 1 BGB vermuten lassen können.
Der Beklagten war die Schwanger- schaft der Klägerin bekannt.
Die weitere Behauptung, die Klägerin sei Vertreterin des
E gewesen und dieser habe ihr seine Nachfolge in Aussicht gestellt,
muss das LAG ebenso berücksichtigen, wie die Behauptung der
Klägerin, sie sei bei der Mitteilung, dass die Stelle anderweitig
besetzt sei damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr
Kind freuen solle.
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